Siegel der geistlicher Amtsverschwiegenheit

Text: StGB § 155 Abs. 1:
„Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden: […] Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde“ – Rechtsanwälte, Ärzte, Psychologen usw. fallen nicht darunter!

Dagegen dürfen nach StGB § 157 Rechtsanwälte, Ärzte, Psychologen etc. befragt werden, dürfen aber ihre Aussage verweigern.

D.h. die geistliche Schweigepflicht wird vom Gesetz als allerhöchste geachtet, während andere geschützte Berufsgruppen aussagen DÜRFEN, aber nicht müssen.

Natürlich kann man es auch so interpretieren, dass Aussagen von Geistlichen prinzipiell nicht ernst zu nehmen sind (nach StGB § 155 Abs. 4 dürfen genau wie Geistliche auch psychische Kranke nicht befragt werden, wenn sie unfähig sind, die Wahrheit anzugeben).

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