Konkordat: Kulturpolitischer Klotz am Bein moderner, liberal-demokratischer Staatlichkeit?

Bernhard Martin

„Our thoughts are ours,
their ends none of our own“
Hamlet, W. Shakespeare

Einleitung:
Sehr wahrscheinlich ist die Katholische Kirche in Österreich die hegemoniale Institution. – Sie wirkt als „Sozialisationsinstanz“ für Bürger und Bürgerinnen ebenso wie sie die politische Kultur in Staat und Gesellschaft institutionell beeinflusst. Insbesondere mit ihren laut Kirchenstatistik 66 Prozent bzw. rund fünfeinhalb Millionen Glaubensangehörigen prägte sie über die Jahrhunderte den sozialen Habitus. Religion im Wortsinne einer philosophischen Ethik wird dabei durch die Rolle der Amtskirche im Staat eher nicht vermittelt. Vielmehr wird eine Tendenz  zur Affirmation für die politisch theokratische Institution vermittelt, die darauf abzielt, in der staatlich-weltlichen Sphäre Macht- und Einflusszugewinne zu realisieren.

Österreichs völkerrechtliche Bindung via Konkordat an den Heiligen Stuhl setzt sich in zahlreichen Rechtsbeständen fort und prägt informell auch die (Partei-)Politik. Diese jenseits von formaljuridischen Normierungen als „Religiösität“ zu begreifende Interdependenz zwischen konfessioneller Geistlichkeit, Gläubigen und (gläubigen) Staatsvertretern hat auf die gesamte Bevölkerung unterschiedliche Ein- und Auswirkungen. – Gleichgültig welcher Weltanschauung der Einzelne angehört; inklusive Atheisten und Menschen ohne Bekenntnis. Denn aus der religiösen Kultur in einem (National-)Staat leiten sich seitens Individuen und Personenverbände politische Differenzierungen auf die Gesellschaft ab – der Übergang zur Menschenrechte verletzenden Diskriminierung ist dabei fließend. Der Habitus hegemonialer Kreise könnte auch zu Anfang des 21. Jahrhunderts beschönigend als „Welt von Gestern“ bezeichnet werden, würde nicht die Konsequenz dieser „Leitkultur“ für Staat und Gesellschaft heillose Doppelmoral entfalten. – Ein wie von Stefan Zweig beschriebenes Altösterreich, dessen Bürger sich einem liberalistischen Idealismus verbunden fühlen mögen, zugleich aber keine Unvereinbarkeit darin sehen, auch Mitglied einer Religion mit Absolutheitsanspruch zu sein – welche ihre Fundamentalisten über das Wohl von Gesellschaft und Staat stellen.

Gut vorstellbar, dass aus diesem Habitus heraus viele katholische Funktionäre und Amtsträger die dringend notwendigen Reformen in  Staat und Verwaltung persönlich als nachrangig betrachten. Jedenfalls liegt die Vermutung nahe, dass sämtliche Anläufe zu weitereichenden Staats- und Verwaltungsreformen bislang nicht nur aus real- und machtpolitisch Gründen scheiterten, sondern dafür auch kulturpolitische Hindernisse bestehen. Tatsächlich ist evident, dass zumal in der Bildungspolitik offenkundig Reformverweigerung besteht, welche unter christlichen Politikern und vor allem ÖVP-nahen Funktionären ihrer konfessionellen Abgängigkeit geschuldet sein mag.

Hier tun Reformen Not, um ein als klerikal-provinziell charakterisierbares Österreich-Bild – das zudem vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ORF durch weite Teile seines Programms akzentuiert wird – zu erneuern bzw. nicht länger aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Der Mangel an gebotener konfessioneller Wertneutralität im politischen Handeln vieler Staatsträger setzt sich im außenpolitischen Spektrum fort. Zumal die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche Ursache für Skepsis sein mag wie sie rund um den potenziellen EU-Beitritt der Türkei besteht oder den Widerstand mancher Politiker gegen eine laizistisch verfasste EU motiviert.

Säkularisierung wird gemeinhin als der durch Humanismus und Aufklärung etwa seit dem 18. Jahrhundert in Europa bewirkte soziokulturelle Wandel in individuellen aber auch kollektiven Lebensorientierungen verstanden – weg von konfessionellem Glauben hin zu menschlicher Vernunft. Laizismus im engeren Sinne bedeutet eine entschiedene Trennung von Staat und Religion in der Öffentlichkeit verbunden mit einem Verbot für Religionsausübung in der öffentlichen, d.h. in der nicht privaten Sphäre. Um die Divergenz zu sozioökonomischen Entwicklungen in säkular progressiveren EU-Mitgliedsstaaten nicht zu vergrößern, bedarf es staatlicher Reformen und kulturellen Wandels in Österreich. – Ein effektiver Laizismus in Folge einer einvernehmlichen Auflösung des Konkordats könnte das auch kurzfristig realisierbare Reform-Ziel sein.
Im Sinne der Gleichstellung aller staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sollte das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1933 einvernehmlich aufgelöst werden. An Stelle dessen könnte auf Bundesebene mit der Erzdiözese Wien bzw. der Apostolischen Nuntiatur ein „Katholikengesetz“ ausgearbeitet werden, welches allein innerstaatliche Geltung hätte.

Diskussion, Theorie und Methodologie:
In Österreich kam die grundrechtliche Absicherung der Religionsfreiheit 1867 mit dem „Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger“ zur Geltung. – Viel mehr wäre aus liberaler Perspektive an garantierter Freiheit für Glaubensgemeinschaften gar nicht notwendig – der Rest ist privater Selbstorganisation überantwortet. Dieses Staatsgrundgesetz wurde so in der I. und der II. Republik in die Rechtsordnungen übernommen, weil keine Einigung erzielt werden konnte, in die republikanische Bundesverfassung auch einen Grundrechtskatalog zu integrieren. Zur Frage der religionsfreiheitlichen Gewährleistung ist über das Staatsgrundgesetz hinaus auch noch der Staatsvertrag von St. Germain 1919 heranzuziehen, sodass sich hierzulande Religionsfreiheit als „aggregiertes Grundrecht“ darstellt. Sie ist zudem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert, welche im Verfassungsrang steht. Auch die EU-Grundrechtscharta aus 2000, die in den EU-Verfassungsvertrag übernommen wurde, sichert Religionsfreiheit als solche ab. – Wozu es da auch noch eines Konkordats bedarf, kann aus liberaler Perspektive nicht erkannt werden.

Die Katholische Kirche rang sich erst im Zuge des II. Vatikanischen Konzils (1962–65) dazu durch, den demokratischen Verfassungsstaat, die Volkssouveränität und die Menschenrechte aus innerer, religiöser Überzeugung anzuerkennen – vor der Konzilserklärung „Dignitas humanae“ war dies allenfalls Duldung. Aus dieser völkerrechtlichen abgesicherten Privilegierung erzielt die römisch-katholische Kirche – gleichsam als „Marktbeherrscherin im Seelenhandel“ – materiell große, auch im betriebswirtschaftlichen Bereich kontinuierlich ausbaufähige, formaljuridische Vorteile aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters. Tatsächlich wurden in Folge des Konzils mehr Konkordate abgeschlossen als im gesamten Zeitraum davor – zur „Sicherung der Freiheit der katholischen Kirche“, wie es affirmativ heißt. „Freiheit“ wie sie der Vatikan meint, erklärt hier im Wesentlichen Artikel I. § 1. des Konkordats von 1933: „Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.“ – Daraus kann jeder katholische Politiker und Staatsträger für sich in Anspruch nehmen, in sein Amt auch rein religiöse Motive zu verfolgen. – Eine aus säkular-laizistischer Sicht völlig inakzeptable carte blanche für romtreue Katholiken.
Das Vertragsstaatskirchenrecht garantiert ein Vorrecht dessen „Wettbewerbsvorteile“ dazu beitragen, die Gesellschaft kulturell zu differenzieren. Das Staatskirchenrecht ist traditionell auf mitgliedschaftlich organisierte Religionsgemeinschaften ausgerichtet. Besonders die im Wesentlichen nicht mitgliedschaftlich organisierten Muslime erfahren aufgrund des Islamgesetzes von 1912 eine starke Einschränkung der Religionsfreiheit. Da für den Staat konfessionelle Wertneutralität bei Garantie der Religionsfreiheit zu gelten hat, bestünde für alle 14 anerkannten Religionsgemeinschaften das Anrecht auf paritätische Behandlung. – Derlei ist fern jeder klassisch liberal definierten Staatsaufgabe und Steuerzahlern unzumutbar.

Sozialwissenschaftliche Beobachtung zufolge etwa auf dem Forschungsgebiet der Internationalen Beziehungen lässt sich – zumal in nicht katholisch dominierten Kulturen – die Entwicklung eines neuen institutionellen Isomorphismus ansatzweise erkennen. War der alte gleichsam ein europäisches Exportgut auf der kulturellen Basis des Christentums, so mag die neue Weltordnung, die spätestens 1945 mit der Gründung der UNO entstanden ist, sowie das Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention 1950 als Utopie eines laizistischen Isomorphismus gesehen werden – der auch nichts mit dem für Liberale und Christdemokraten gleichermaßen abgelehnten Kommunismus zu tun hat. Vielmehr handle es sich interkulturell verträglich, um eine um Aufklärung und Humanismus erweiterte post-theistische bzw. deistische Weltreligion z.B. nach den Ideen eines Auguste Comte. Dieser neue Isomorphismus reicht über Europa und das Christentum bereits hinaus und manifestiert sich etwa in der Mediterranen Union.

Eine in der Globalisierung sich fortsetzende europäische Modernisierung bringt religiöse Orthodoxien unter Druck, was – abzüglich der Auswüchse von reaktivem, christlichen Missionsdranges – teleologisch auf vollständige Säkularisierung bzw. Laizismus hinaus läuft. Naturgemäß treten dagegen fundamentalistische Reaktionen – Stichwörter: Islamismus, Re-Theologisierung – in Stellung. Ebenso legitim fragwürdig ist daher, ob eingedenk der religiös motivierten historischen Verwerfungen nicht auch eine atheistische Weltgesellschaft – wie von naturwissenschaftlicher Seite mit Recht in den religionspolitischen Diskurs eingebracht – nicht die vernünftigere, weil friedvollere Alternative zum menetekelartig beschriebenen (militärisch ausgetragenen) „Kampf der Kulturen“ wäre?

Angesichts von für Gläubige provokant und/oder unverständlich anmutenden „Utopien“ ist festzuhalten, dass dieser Essay soziologisch auf liberalen Theorien fußt und philosophisch pragmatisch orientiert ist. Des Autors Schlussfolgerungen – analog zum Titel – beruhen auf einer erklärenden Hypothese. – Diese abduktive Methode nähert sich dem Gegenstand der Betrachtung durch interkulturelle Hermeneutik und – in wissenschaftlicher Freiheit. Abduktion gilt als das für die menschliche Erkenntnis einzig vollständige Schlussverfahren, weil es im Unterschied zum finiten Schließen von Induktion und/oder Deduktion infinit ist. Menschliche Wahrnehmung und somit Forschung setzt sich stets prozessual fort. – Abduktion wird auch als „erklärende Induktion“ verstanden. Naturgemäß macht eine solche Denktheorie weder vor den Dogmen einer (christlichen) Glaubensrichtung Halt, noch besteht Abhängigkeit von Personenverbänden, die über die kulturelle Sozialisation hinaus ihren Mitgliedern noch eine religiöse und/oder ideologische Denk- und Handlungsbeschränkung oktroyieren.

Theologische Grundlagen und historische Entwicklungen:
Um den Kern einer Geschichte zu verstehen, muss man zu ihrem Anfang zurückkehren. – Ausgehend von der Mailänder Vereinbarung im Jahr 313 zwischen dem west- und dem oströmischen Kaiser wurde das Christentum durch den weströmischen Kaiser Konstantin sukzessive privilegiert (Konstantinische Wende), sodass es 380 als Staatsreligion etabliert wurde. Im Jahre 494 verkündete der Papst die Zwei-Schwerter-Theorie womit quasi der Versuch der Übertrumpfung des weltlichen Reichs seinen Anbeginn hat. Aus einer grundsätzlich anzweifelbaren Bibelexegese der römisch-katholischen Kirche wuchs für die Gläubigen die Überzeugung, dass das Reich Gottes über dem weltlichen stehe. Das Schwert des Kaisers sei eine Art Lehen des Papstes, da das weltliche Reich unvollkommen und damit des Teufels sei. Im Mittelalter wurde diese Ansicht über eine päpstliche Autorität gegenüber jener von Königen bzw. des Kaisers – im Wege zahlloser, letztlich konfessionell motivierter Kriege – ausgebaut.

Der Reformator Martin Luther wandte sich gegen die scholastische Tradition, die die menschliche Gerechtigkeit der göttlichen untergeordnet sah; er erklärte sie als nebeneinander stehend. Luther verurteilte sogar die Vermengung beider Gerechtigkeiten (unter einer), wie dies der Zwei-Schwerter-Theorie implizit ist, denn beide „Reiche“ bestehen aus Menschen und Personenverbänden. In der protestantischen Theologie wird daher das Verhältnis von Reich Gottes und Welt bzw. von Kirche und Staat als „Zwei-Reiche-und Regimente-Lehre“ zusammengefasst. Der weltliche Staat, die „res publica“, ist nicht bloß das Reich des Teufels sondern ein Zweckverband, der Frieden und Gerechtigkeit zu schaffen habe. Schon Augustinus beurteilte den weltlichen Staat nicht durchwegs negativ. Nach Luthers „confessio Augustana“ aus 1530 offenbaren auch die weltlichen Ordnungen Gott, weshalb sich Christen an allen weltlichen Ämtern beteiligen dürften. Diese Ordnungen bestünden für die „Zwischenzeit“ – solange bis das Reich Gottes vollendet werde. Solange sei der Obrigkeit gegenüber Gehorsam zu leisten außer die Obrigkeit verführt zur Sünde. Desgleichen gelte, wenn ein Bischof seiner Gemeinde etwas gegen das Evangelium befehle, so müsse Widerstand gegen die Kirche geleistet werden.

Doch auch in der protestantischen Theologie mangelt es an aufgeklärtem Bewusstsein für die menschlichen Spielarten in Machtfragen und der Politik. So konnten im 19. Jahrhundert nach der Trennung von Staat und Kirche in Deutschland große kollektive Missverständnisse in der Deutung der Zwei-Reiche-und Regimente-Lehre entstehen. – In so mancher Betrachtung lässt sich eine historische Linie von Luther über Bismarck bis Hitler konstruieren, welche etwa von konservativen nationalistischen Christen im Dritten Reich auch so gedacht wurde: Demnach wäre der NS-Staat quasi Gottes gute Ordnung gewesen, was dessen Führung zum totalen Anspruch auf den Menschen legitimiert hätte. – Mit der Doppelmoral, dass der NS-Staat dem Volk diene und zu verstehen sei als Gott gewolltes Gleichnis des Reich Gottes. Widerstand gegen diesen Staat war gleichsam eine Verletzung der Majestät Gottes, was eine „legitime“ Todesstrafe nach sich ziehen konnte. – So gesehen, taugt auch nicht Luthers Unterscheidung in zwei Reiche und Regimente als grundsätzliche Ethik. Vielmehr wurde seine Theologie – wie jene vieler anderer Reformatoren – politisch missbraucht und für religiös – durch die Konkordate des Heiligen Stuhls mit faschistischen Regierungen – legitimierten, staatlichen Totalitarismus verwendet.

Gegen jegliche Einbringung persönlicher Glaubensinhalte im öffentlichen Raum durch Konfessionen und für eine klare Trennung der Regimente vor dem öffentlichen Raum könnte mit Bonhoeffer [ergänzend] postuliert werden: „Obrigkeit [weltliches Regiment] und Kirche [göttliches Regiment] sind durch denselben Herrn [für Agnostiker, Atheisten bzw. Feministinnen: durch dasselbe universale Prinzip] gebunden und aneinander gebunden. Obrigkeit [äußere Gerechtigkeit: Böse bestrafen und Erziehung zum Guten] und Kirche [Wächteramt] sind jedoch in ihrem Auftrag [sowie der finanziellen Gebarung, ihren Jurisdiktionen, etc.] voneinander getrennt.“

Aus der Trennung der Aufträge resultiert zivilisatorisch notwendig die religiöse Neutralität des Staates. Somit sind Christen nach dem II. Vatikanischen Konzil konsequenter Weise auch zu einem höheren Maß an geistiger Differenzierung aufgefordert, woran auch von Papst Benedikt XVI. erinnert wird. – Insbesondere als Inhaber politischer Ämter, damit gerade auch Christen den Problemen unserer Zeit mit sozial verträglichen und vor allem friedlichen Lösungen im internationalen und interkulturellen Miteinander begegnen. Im philosophisch vernünftigen Sinne ist in Benedettos zweiter Enzyklika „Caritas in veritate“ auch eine liberale Sicht auf das weltlich-materielle durchaus zu erkennen. – Denn im liberalen Gesellschaftsmodell geht alles vom Individuum selbst aus – was sich in der Dignitatis humanae, der auch kirchenamtlich anerkannten Religionsfreiheit für den Bürger, äußert. – Gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, welche für alle Individuen gelten – gleichgültig ob einer Konfession angehörig oder nicht.

Von kirchenrechtlicher Seite dürfte daher kein grundsätzliches Hindernis mehr bestehen, das davon abhält, formaljuridisch und inhaltlich großteils unhaltbar gewordene Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl vertraglich neu zu gestalten. – Es dürfte also an der österreichischen Regierung liegen, deren Vertretern es hierfür an Mut und eventuell auch an Vermögen mangelt.

Konkordate mit Österreich:
Nach dem mittelalterlichen Investiturstreit zwischen weltlicher und geistlicher Macht regelte das erste so genannte Wiener Konkordat zwischen König Friedrich IV. und dem Papst aus 1448 im Wesentlichen die Besetzung von Kirchenämtern sowie die kirchliche Organisation. Dieses Konkordat endete im April 1803 in Folge der Niederlage Österreichs gegen das revolutionäre Frankreich. Es folgte eine weitgehende Säkularisation im Heiligen Römischen Reich. Im Jahr zuvor allerdings – beim so genannten Reichsdeputationshauptschluss, dem letzten bedeutenden Gesetz des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation – wurden die Weichen gestellt, um die Verwaltung des so genannten Religionsfonds von der Residenzstadt Wien in die Hoheitsverwaltung der Länder zu übertragen. Entgegen des (modernen) säkularen Erfordernisses einer klaren Trennung von Staat und Klerus wurde dieses Vermögen durch staatliche Kommissionen mit kirchlichen Vertretern verwaltet. – Nicht auszuschließen, dass hier die katholische Staatslehre mit der monarchistischen Kameralistik im öffentlichen Dienst gleichsam konvergierte.

Mit dem Konkordat vom 13. November 1855 gewährte Franz Josef I. der katholischen Kirche den bis dato größten Einfluss in Österreich. – Eherecht und Schulwesen wurde aus dem staatlichen Machtbereich dem Klerus überantwortet und die katholische Kirche durfte sich über den Religionsfonds freuen. Im Jahr 1870, während dem I. Vatikanischen Konzil – nach Dogmatisierung des Primats und der Unfehlbarkeit des Papsts gegen das sich das deutsch-österreichische Episkopat aussprach – erklärte Österreich das Konkordat für unwirksam. An seine Stelle traten staatliche Regelungen, 1874 wurde es formell aufgehoben.

Das dritte, 1933 von Kanzler Dollfuß abgeschlossene Konkordat trat am 1. Mai 1934 in wesentlichen Teilen als Bestandteil des Verfassungsrechts in Kraft. Im christlichen Ständestaat konnte die katholische Kirche erneut ihren Einfluss auf Schule und Eherecht sowie die Besetzung kirchlicher Ämter verstärken. Überhaupt war die autoritäre Führung im christlichen Ständestaat von 1934 – 1938 ja vor allem vom Vatikan beseelt sowie vom Adel, der naturgemäß an der Restauration des Status quo ante (Vertrag von St. Germain) interessiert war und scheinbar ist. – Was sich in offener Ablehnung des westlich demokratischen Parlamentarismus – wie etwa im „Korneuburger Eid“ der christlichen Heimwehren – äußerte.

Nach der Außerkraftsetzung des Konkordats während 1938–45 wurde die Gültigkeit des Konkordats von 1933/34 in der Zweiten Republik 1957 prinzipiell anerkannt. Bislang sechs Zusatzverträge erweitern sukzessive den staatlich finanzierten Aufgabenbereich der Kirche.
Mit den Anforderungen für einen modernen Rechts- und Verfassungsstaat unvereinbar ist und bleibt, dass das österreichische Staatskirchenrecht kein systematisches, gesetzgeberisches Konzept aufweist, sondern wie kein anderes Rechtsgebiet über die Jahrhunderte historisch gewachsen und kulturell verankert ist. Neukonzeptionen werden durch völkerrechtliche oder innerstaatliche Verträge verkompliziert. – Diesen Gordischen Knoten zu durchschlagen wäre eine verfassungsrechtliche Bringschuld im Staate Österreich, deren Umsetzung von seinen nahezu durchwegs katholisch sozialisierten öffentlichen Amtsträgern nicht zu erwarten ist. Ein Reformanstoß könnte daher von internationaler Seite und/oder aus liberalen Kreisen der Zivilgesellschaft erfolgen.

Es ist also vorstellbar, dass Österreichs staatlich-konfessionell vermengte Strukturen in naher Zukunft als EU-widriges Beihilfensystem vor der EU-Kommission bzw. vor dem EU-Gerichtshof angeprangert werden. Es könnte ein Beihilfensystem vermutet werden, das ohne für Wirtschaft und Gesellschaft erkennbaren Mehrwert staatliche Aufgaben in finanziell undurchsichtiger Weise mit der Amtskirche teilt. Zum Vorteil der öffentlich-rechtlichen Institutionen einer Glaubensgemeinschaft, die sich staatstragend geriert und dafür ihren Funktionären und Laien-Mitgliedern Privilegien auf Kosten der Steuerzahler ermöglicht. Von mehreren hundert Mio. EUR jährlichen Einnahmen allein aus dem Kirchenbeitrag – die tatsächliche „Bilanz“ aus den Besitztümern der römisch-katholischen Kirche in Österreich muss noch ein Vielfaches des Kirchenbeitrags sein – werden ca. 60 Prozent für Personalkosten aufgewandt und nur ein einstelliger Prozentsatz für den Erhalt von Kulturgütern. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis diese Privilegien in den Verdacht verbotener Subventionierung geraten.

Internationale Problematiken:
Der mit Österreichs EU-Beitritt 1995 allgemein notwendig gewordene Reformbedarf ist in der Kulturpolitik, deren integraler Bestandteil die Bildungspolitik ist, noch weitgehend unerledigt. – Öffentliche Diskussionen rund um das Thema Schul-, Unterrichts- und Universitätsreform legen dafür beredtes Zeugnis ab. Neben der christdemokratischen ÖVP und der parteinahen Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dürfte auch die Amtskirche zu jenen politischen Kräften gehören, die seit Jahr und Tag alle Reformbemühen bremsen bzw. blockieren.

Dabei täten geeignete Adaptionen dringend Not wie etwa die Ergebnisse von PISA-Tests anzeigen. PISA-Test und Bologna-Prozess tragen als Instrumente dazu bei, die bis vor wenigen Jahren noch nationalstaatliche Bildungspolitik zu internationalisieren. – Ein einheitliches europäisches Hochschulwesen soll 2010 realisiert sein, so der Plan der EU-Kommission. Hier zeigt sich, dass durch Initiativen supranationaler Akteure – also in der Verwaltung durch internationale Beamte – die Bildungspolitik in den EU-Ländern zum Wohle aller Bürger konvergieren kann.

Die im österreichischen Staat zu ziehende Konsequenz müsste lauten, das Schulbildungs- und Hochschulsystem von der völkerrechtlichen Verankerung durch das Konkordat zu lösen und rein innerstaatlich zu reformieren. Aufgrund der Konsenspflicht mit der Amtskirche im Bereich des Religionsunterrichtes und der theologischen Fakultäten, wo die Lehrkräfte in das staatliche Besoldungsschema eingebunden sind erfährt die auf dem Papier säkulare Republik Österreich eine faktische Souveränitätseinschränkung. Österreichs Regierung ist daher in der Bildungspolitik konstitutiv und realpolitisch außerstande, ohne Zustimmung durch die Apostolische Nuntiatur bzw. ihrer Verhandlungsbevollmächtigten eine Reform umzusetzen – etwa analog zu vergleichsweise als erfolgreich evaluierten skandinavischen Modellen. Auch mehrsprachige, so genannte Europäische Schulen wie in EG-Gründungsnationen sowie auch in Spanien bereits existent, gibt es in Österreich nicht.

Die durch das Konkordat bestehende rechtliche und kulturelle Vormachtstellung des Vatikans mit seinem weltweit agierenden „Filialnetz“ von Amtskirchen wirft auch im weltlichen Wirtschafts- und Finanzbereich Problematiken auf. – Wobei es in der öffentlichen Diskussion einem Tabubruch gleichkommt, den Heiligen Stuhl nicht nur als Institut zur Verbreitung des christlichen Seelenheils sondern auch als Wirtschafts- und Finanzorganisation zu begreifen. – Eine Institution, vor der die Restrukturierungen auf den internationalen Finanzmärkten jedoch nicht stoppen. Gegenwärtig entwickelt  sich in Folge des letzten G-20-Gipfels in Pittsburgh auf Initiative Washingtons eine intergouvernementale „Weltwirtschaftsregierung“ – gleichsam als wirtschaftspolitische Parallelaktion zur UNO. Auf der interkulturellen Ebene der Weltpolitik ist die klare Trennung von Religion und Staat vollzogen. So können internationale Institution (UNO, EU, OECD, IWF, WTO, etc.) kollektiv die globalen Politik-Standards rein sachorientiert erarbeiten, welche in den Mitgliedsstaaten im Geiste der Verträge bestmöglich zur Umsetzung zu gelangen haben.

Vor allem die von der OECD durchgesetzte Ächtung von Bankgeheimnissen zur Begünstigung von Steuerhinterziehung wird indirekt wohl auch die Vatikanbank IOR treffen. Nicht zuletzt weil nach langem Abwehrkampf auch die Staaten Österreich, Belgien, Luxemburg und die Schweiz akzeptieren mussten, ihr Bankgeheimnis mit Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in Einklang zu bringen. Daher sollten mittel- bis langfristig auch alle anderen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen EU- bzw. WTO-Mitgliedsstaaten mit Institutionen der Vatikanstadt künftig gemäß internationalem Vertragsrecht unterworfen sein. Wobei analog dazu das innerstaatliche Verhältnis zu den römisch-katholischen Amtskirchen etwa nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu regeln wäre solange der Heilige Stuhl als völkerrechtliche Entität nur die Vorteile nicht aber die Nachteile seiner exklusiven Sonderstellung im Bereich des internationalen Rechts zu genießen gedenkt.

Weitere Anpassung in den völkerrechtlichen Beziehungen zwischen Mitgliedsstaaten in säkularen Staatsverbänden wie z.B. der EU gegenüber „Steueroasen“ bzw. Theokratien wie dem Iran oder dem Vatikan werden voraussichtlich folgen.

Auf der internationalen Ebene öffentlicher Verwaltungen würde dies die Möglichkeit eröffnen, den krisengeschüttelten Staat analog zu den notwendigen Strukturen pragmatisch zu reorganisieren ohne der Vermittlung durch ein gegenüber dem Vatikanstadt überfordertes Außenamt zu bedürfen. Etwa als Regelung analog zu internationalem Vertragsrecht – ohne auf persönlicher Ebene von der politisch wirksamen Religion der römisch-katholischen Kirche abhängig zu sein.

Um zunächst für Staat und Gesellschaft vorteilhafte Bildungsreformen unabhängig von der Gnade hoher Kirchenvertreter schaffen zu können, ist im Staat kulturelle Neutralität ohne konfessionell bedingte Vor- bzw. Vetorechte durch das Konkordat. – Das kulturpolitisch-rechtliche Hindernis dafür ist aufzulösen und alle Abmachungen mit Religionsgemeinschaften künftig einheitlich und ohne kulturelle Diskriminierung darzustellen.

Zugleich könnte auch ein historischer Makel für so manchen problembewussten Kirchenvertreter aufgelöst werden. Nämlich der Umstand, dass das Kirchenbeitragsgesetz von 1939 auch nach dem Krieg fortbesteht. Es stellt damit im Rechtsbestand Österreichs eine „Ausnahme“ dar im Hinblick auf die von den Parteien 1945 erklärte Unabhängigkeit vom NS-Staat nach dem Anschluss 1938. Es mag kein Zufall sein, dass die römisch-katholische Amtskirche aktuell immer offensiver ihre finanziellen Interessen – z.B. weitere steuerliche Erleichterung für Spenden – öffentlich adressiert. So forderte kürzlich der Wiener Erzbischof öffentlich, „Alternativen zum Kirchenbeitrag“ zu schaffen. „Kirchenfürst“ Christoph Kardinal Schönborn kritisierte zugleich, dass dafür derzeit „kein politischer Wille“ vorhanden wäre. – Vielleicht entstünde ein solcher, wenn die Amtskirche auf ihre aus historischer Unrechtszeit gewachsene Privilegierung freiwillig verzichtet?

Ein weiteres Relikt der Kirchengeschichte, das den vernunftbasierten Diskurs über Sinn und Unsinn von Religionen und damit die Meinungsfreiheit einschränkt, stellt der so genannte „Blasphemieparagraph“ dar. Tatsächlich wird unter dem Deckmantel übermäßigen Schutzes für die christliche Religionsfreiheit im öffentlichen Raum etwa seitens extrem rechter und ultrakonservativer Wahlwerber aber auch von Klerikern zunehmend Politik und Religion vermengt, z.B. die gesetzliche Fristenlösung betreffend. Umgekehrt genießen rassistisch und kulturell von Inländern verfolgte Minderheiten in Österreich kaum rechtlichen Schutz gegen zunehmende Übergriffe und politisch religiös motivierte Diskriminierung.

Zusammenfassung:
Die in diesem Essay formulierten Interpretationen stammen aus der Hypothese, dass aufgrund globaler gesellschaftlicher Entwicklungen die säkulare Modernisierung voran schreitet –in Richtung laizistischer Isomorphismus. Dergleichen ist in der Geschichte vereinzelt immer wieder aufgetreten – meist in Folge konfessionell motivierter Kriege. Wie diverse Sonderforschungsbereiche diskutieren, dürfte die Globalisierung, so wie sie gegenwärtig stattfindet, für immer mehr Staaten auch die kulturell tradierte Staatlichkeit auf zivilem Wege transformieren. Wodurch sich auch die konfessionell geprägte Kultur in einem Nationalstaat langfristig zur reinen Privatsache umwandelt.

Die zunehmende Migration, der wachsende Einfluss internationaler Institutionen, die demografischen Veränderungen, der individuelle Wertewandel sind nur vier kulturell je unterschiedlich wirkende globale Herausforderungen. Damit Staat und Gesellschaft möglichst friedlich und sozialverträglich darauf reagieren können, bedarf es auch eines in der res publica herzustellenden Wandels der politischen und auch religiös motivierten Kultur in Österreich. – Um zunächst die für Kultur und Gesellschaft vorteilhafte Bildungsreformen unabhängig von Interventionen hoher Kirchenvertreter schaffen zu können, wäre vordringlich die Erklärung kulturpolitischer Unabhängigkeit des Staates Österreich ohne konfessionell bedingte Vor- bzw. Vetorechte öffentlich klar- und gesetzlich zu verlauten.

In der Republik Österreich besteht jedenfalls auf liberaler Seite die qualifizierte Annahme, dass die enge Verbindung des Papsttums mit weltlichen Kronen bis heute einen post-feudalistischen Bremsklotz für die Ausbreitung des liberal-demokratischen Staatsmodells säkular-laizistischer Prägung darstellt – ganz zu schweigen von einem großen Potenzial leicht entfachbarem religiösen Fanatismus etwa gegen muslimische oder jüdische Gläubige.

Falls die Bundesregierung beim Konkordat trotz drängenden Reformbedarfes keine Neuregelung schafft, so wäre als ultima ratio eine Unabhängigkeitserklärung vom Vatikan denkbar – eine politisch liberale Bewegung für eine laizistische Trennung von Staat und Religion lässt sich nicht nur denken. In weiterer Folge könnte eine Volksabstimmung auf Abschaffung des Konkordats angestrengt werden, damit künftig Verträge mit dem Kirchenstaat von der Regierungsebene auf die Ebene administrativer Einheiten analog zum internationalen Vertragsrecht neu geordnet werden können. Für die Bürger und Kirchenmitglieder könnte in weiterer Folge die Möglichkeit geschaffen werden, ihre konfessionellen Angelegenheiten mit ihren Pfarren privatrechtlich frei zu vereinbaren. Hiezu wäre eine Gesetzeslage notwendig, in der zwischen Staat und staatlich anerkannter Glaubensgemeinschaft ihre wechselseitigen Ansprüche innerstaatlich geregelt werden. Das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl ist demnach aufzulösen, sodass künftig alle Abmachungen mit Religionsgemeinschaften einheitlich und ohne kulturell bedingte Diskriminierung auf der zu bestimmenden Verwaltungsebene institutionell hergestellt werden können.
Ein solches politisches Ansinnen mag derzeit als Illusion erscheinen. Ebenso der geforderte kulturelle Wandel aufgrund der dem Land immanenten religiösen Tradition – Stichwort: Gegenreformation. Zu unsicher erschiene für einflussreiche Kreise die mögliche Preisgabe bestehender Pfründe und Alimentierungen. Das historische Verhältnis zum Papsttum legt nahe, dass Österreichs „Staatsträger“ durch Katholiken (über-)repräsentiert werden bzw. aus katholischen Personenverbänden rekrutiert werden. Sowie nach dem Vaticanum II seit der Schaffung einer gewissen Personalprälatur aus deren Mitgliedern. Das wäre theoretisch denkbar falls jeder Christ und Amtsträger bzw. Funktionär imstande wäre, im öffentlichen Rechtsbereich seine konfessionellen Privatansichten aus seinem weltlichen Handeln „auszuschalten“. Da dies der Logik einer religiös motivierten Mitgliedschaft in der jeweiligen Gemeinschaft widerspricht, müsste ein liberal-demokratischer Staat durch Verfassung und entsprechende Ausführungsgesetze dafür sorgen, dass in moderner Staatlichkeit diese „Kultur“ keinen Platz mehr hat. Um im Staat die Privilegien für die Anhänger von Papst und Heiligem Stuhl – mithin einer de facto internationalen Macht – abzuschaffen und das Verhältnis zwischen Staat und (allen) Religion(en) verfassungsrechtlich zu harmonisieren, bedarf es völkerrechtlich wirksamer Akte.

In einer globalen Welt muss die öffentliche Ordnung vor den Absolutheitsansprüchen einer religiöse Belange mit wirtschaftlichen Interessen verknüpfenden Weltkirche vorrangig sein. Wenigstens für liberales Denken im europäischen Geiste, um das humanistische Ziel eines subsidiär ideal organisierten, laizistischen Staatenbundes (Stichwort: Vereinigte Staaten von Europa) zu realisieren.

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Autor:
Mag. Dr. Bernhard MARTIN, geb. 1966, freischaffender Publizist, Marktforscher und Mediensoziologe. Er studierte an der Universität Wien Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und arbeitete währenddessen mehrere Jahre journalistisch u. a. als Redakteur der Tageszeitung „WirtschaftsBlatt“, danach in Leitungsfunktionen bei Unternehmen der internationalen Internet- und Telekom-Industrie. Seit 2001 überwiegend selbständig. Er promovierte 2003 während seiner Assistenztätigkeit für das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Danach wissenschaftliche Tätigkeit für die Österreichische Forschungsgemeinschaft sowie zuletzt Wissenschaftskommunikation für ein Institut der Ludwig Boltzmann Gesellschaft. Derzeit u. a. wissenschaftlicher Mitarbeiter am IILP.