Laut §20 des Studentenheimgesetzes gelten für kirchliche Studenteheime folgende Bestimmungen nicht

§ 6 der das jederzeitige Betreten und Verlassen des Heimes für Bewohner/innen erlaubt, sowie das Verschlossenhalten des eigenen Zimmers und das Recht Besuch zu empfangen.

§7 und §8 Das recht eine Heimvertretung zu wählen

§9 Betriebspflicht
§10 Sommerbetrieb
§11 Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen
§12 Kündigung

Selbstverständlich werden diese Heime gleich gefördert wie alle anderen

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