§ 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren

„Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

1) Nun, das ist auch wieder so ein Sonderfall. Wieso darf ich die Produkte und Dienstleistungen von Privatfirmen öffentlich kritisch diskutieren (üble Nachrede, Kreditschädigung kann ja ohnedies eingeklagt werden), nicht aber die Produkte (= Bücher, Schriften) von Kirchen? Prominentes Opfer, wenn auch nicht in Österreich, ist da wohl „Pussy Riot“.

2) Es ist auch so ein Widerspruch in sich, wenn im Koran steht „es gibt keinen Gott ausser Allah und Mohamed ist sein Prophet“ – das ist ja nach den Worten des Gesetzes bereits eine Herabwürdigung aller anderen Lehren, und eigentlich könnten jetzt die anderen Religionsgemeinschaft die Verleger der Bücher dieser einen Religionsgemeinschaft wohl auf Unterlassung verklagen.

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