Exekutionsordnung in der geltenden Fassung

§ 251. Weitere unpfändbare Sachen
(1) Unpfändbar sind weiters
1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung. (2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

MITTELALTER?

Zivilprozessordnung gF:
§. 340. Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner Religion zu befragen.

§ 460. Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien,… festzuhalten…

FRECHHEIT!!

B-VG:
Art 14 Abs 10
(10) In den Angelegenheiten … des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule,… können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Blockade-Quorum damit sich NIE WAS ÄNDERT

StGG 1867:
Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht …, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Hierin wiederum könnte man einen Anfechtungsgrund der Steuerprivilegien erblicken, wg Verfassungswidrigkeit!? Hab mir das noch nicht genau angesehen, jetzt so spontan nach Privilegien rumgesucht!

ABGB – Obsorgerecht:
§ 154. (2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die … den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege… betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

Die Religion wird hier als gleich wichitg erachtet wie etwa „in fremde Pflege Geben“! Grotesk.

§ 1157. Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
(2) Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Zumutung

StGB:
§ 126. (1) Schwere Sachbeschädigung
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist…

Gräber, Denkmalgeschütztes, wissenschaftlich Wertvolles, dem Katastrophenschutz und der Landesverteidigung Dienendes rangiert ab 2. abwärts.

§ 128. Schwerer Diebstahl
2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist…

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